Präambel

Die Katholische Hochschulgemeinde Marburg (KHG) versteht sich als Kirche an der Philipps-Universität. Wir betrachten uns als zugehörig zur katholischen Weltkirche, als verbunden mit allen christlichen Gemeinschaften und als solidarisch mit allen, die auf der Suche nach Gott sind.

Das einheitsstiftende Fundament unserer Gemeinde ist der Glaube an Christus und das gemeinsame Hören auf das Wort Gottes. Die christlichen Werte sind die Grundlage für unser Zusammenleben. Ausgehend von diesen verpflichten wir uns dem vorurteilsfreien und toleranten Austausch und akzeptieren keinerlei Diskriminierung. Wir sind eine offene und lebendige Gemeinschaft, die Menschen aller Kulturen und Religionen willkommen heißt. Wichtig ist uns eine familiäre Atmosphäre, in der sich jede und jeder persönlich und kreativ entfalten kann.

In dieser Satzung wird das generische Maskulinum verwendet, das alle Geschlechter beinhaltet.

1 – Die Organe der KHG

  • Die Gemeindevollversammlung: GVV
  • Der Gemeinderat: GR
  • Die Arbeitskreise: AKs

2 – Die Gemeindevollversammlung – GVV

  • Die GVV ist oberstes Beschlussorgan der KHG und kann sich von daher mit allen Angelegenheiten der KHG befassen.
  • Die GVV tritt ordentlich einmal im Semester zusammen. Sie ist immer beschlussfähig.
  • Außerordentliche GVVen müssen auf Antrag von mindestens 1/4 der Gemeindemitglieder (Berechnungsgrundlage: Abgegebene Stimmen bei der letzten regulären GVV) einberufen werden. Auch der GR kann mit 2/3-Mehrheit außerordentliche GVVen einberufen. Die außerordentliche GVV ist beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte der Gemeindemitglieder (Berechnungsgrundlage der abgegebenen Stimmen der letzten ordentlichen GVV) anwesend sind.
  • Die Einberufung einer GVV muss öffentlich über die der KHG Marburg zur Verfügung stehenden Kommunikationswege, mindestens aber über den Newsletter und über einen Aushang, erfolgen. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der Sitzung erfolgen. Jedes Gemeindemitglied kann Punkte der Tagesordnung vorschlagen, diese müssen eine Woche vor der Sitzung vorliegen. Die vorläufige Tagesordnung der GVV muss eine Woche im Voraus öffentlich bekanntgegeben werden. Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung durch die Anwesenden festgelegt.
  • Jedes Mitglied der Gemeinde hat auf der GVV Rederecht und ist berechtigt, Anträge auf die Tagesordnung zu setzen.
  • Die Leitung der GVV obliegt einem Mitglied des amtierenden GRs.
  • Abstimmungsberechtigt sind alle Anwesenden, die sich der KHG verbunden fühlen, am Leben der Gemeinde teilgenommen haben und das in der Präambel beschriebene Grundverständnis teilen.
  • Falls Unklarheit über die Zugehörigkeit einzelner Teilnehmer zur Gemeinde herrschen sollte, dann entscheiden die anwesenden Teilnehmer der letzten regulären GVV mit einfacher Mehrheit über dessen Teilnahme an Abstimmungen.
  • Bei Abstimmungen ist Stimmübertragung nicht möglich.
  • Soweit nicht anders definiert, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.
  • Der GR wird regulär einmal pro Semester von der GVV gewählt.
  • Die Wahl der GR-Mitglieder erfolgt am Ende jedes Semesters für das jeweils kommende Semester. Jedes Mitglied der KHG, das nicht von Amtes wegen dem GR oder der Wahlleitung angehört, kann gewählt werden. Die Gemeinderäte werden für ein Semester gewählt. Wiederwahl ist immer möglich.
  • Es wird eine Kandidatenliste erstellt. Die Kandidaten können sich selbst vorschlagen oder durch andere Anwesende der GVV vorgeschlagen werden. Eine Wahl ist auch in Abwesenheit möglich. Die Kandidatur muss vorher schriftlich erklärt werden.
  • Der GR schlägt eine Wahlleitung aus zwei Personen vor, die von der GVV akzeptiert werden muss. Die Wahlleitung erstellt und unterzeichnet ein Wahlprotokoll, das folgende Punkte festhält: Wählerliste mit Unterschrift, Zahl der zu wählenden Personen, Kandidatenliste, Wahlausgang. Die Unterlagen sind zehn Jahre zu archivieren.
  • Die Anzahl der GR-Mitglieder orientiert sich an der Mitgliederzahl des jeweils laufenden Semesters (Berechnungsgrundlage WS2015/16; 5 gewählte Mitglieder, 2 Hauptamtliche und 2 Bewohner des Roncalli-Hauses). Gibt es eine deutliche Änderung der Gemeindegröße oder liegen andere schwerwiegende Gründe vor, kann auf Antrag eines Mitgliedes der GVV durch die GVV mit 2/3-Mehrheit die Zahl der Sitze im GR erhöht oder auch verringert werden. Die Zahl der gewählten GR-Mitglieder soll die Zahl der Mitglieder von Amtes wegen jedoch nicht unterschreiten.
  • Die Abstimmung erfolgt in einer geheimen und schriftlichen Wahl. Jeder Wahlberechtigte hat maximal so viele Stimmen, wie es zu wählende Sitze im GR gibt. Stimmen können nicht akkumuliert oder übertragen werden. Leere oder inkorrekt ausgefüllte Wahlzettel sind ungültig.
  • Zu Gemeinderäten sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben, sofern diese jeweils mind. 1/3 der Stimmen der wahlberechtigten Personen auf sich vereint haben.
  • Vor Neuwahl des GRs wird der alte GR durch die GVV entlastet. Vor der formalen Abstimmung bezüglich der Entlastung sollen dem scheidenden GR Rückmeldungen zu seiner Arbeit im zurückliegenden Semester gegeben werden (mündlich oder schriftlich), um ein aktuelles Stimmungsbild für die Arbeit des neuen GR zu erhalten.
  • Zu jeder GVV muss ein Protokoll erstellt werden, das insbesondere die gefassten Beschlüsse beinhaltet. Für den Fall, dass nur der GR gewählt wird, ist das Wahlprotokoll das Protokoll. Das Protokoll muss der Gemeinde zugänglich gemacht werden.

3 – Der Gemeinderat – GR

  • Der GR ist beschlussfassendes Gremium für inhaltliche und organisatorische Fragen des Gemeindelebens. Der GR ist an die Beschlüsse der GVV im Rahmen des rechtlich Zulässigen gebunden.
  • Zwischen den GVVen vertritt der GR die KHG. Mitglied des GR sind die von der GVV gewählten Mitglieder, die Bewohner des Roncalli-Hauses und die hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiter. Der GR ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder sowie mind. die Hälfte der gewählten GR-Mitglieder anwesend sind.
  • Der Hochschulpfarrer ist Leiter der Gemeinde und trägt die finanzielle Verantwortung. Bei größeren Ausgaben, die nicht die Instandhaltung des Hauses betreffen, sollte der GR informiert werden. Darüber hinaus informiert er den GR regelmäßig über die aktuellen Belange der KHG.
  • Der GR ist offen für die Mitarbeit nicht gewählter Gemeindemitglieder, die im Regelfall kein Stimmrecht haben. Jedoch hat jedes Gemeindemitglied Rederecht und kann Eingaben und Anträge in den GR einbringen. Mit einer 2/3-Mehrheit kann der GR allen anwesenden Gemeindemitgliedern von Fall zu Fall eine Beteiligung an einer Abstimmung erlauben. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, treten sofort in Kraft, sind bindend und müssen im Protokoll vermerkt werden.
  • Bei unvorhergesehenem Ausscheiden eines GR-Mitgliedes im laufenden Semester wird die Position durch den nächsten Kandidaten entsprechend dem Wahlergebnis der letzten GVV nachbesetzt, sofern er mit mehr als 1/3 der Stimmen gewählt wurde und der Nachberufung zustimmt.
  • GR-Sitzungen sollten während der Vorlesungszeit alle zwei Wochen stattfinden. Alle GR- Sitzungen sind im Sinne der Transparenz öffentlich. Sitzungstermine sind durch die öffentlichen Organe der KHG mitzuteilen.
  • In Ausnahmefällen kann der GR außerhalb der GR-Sitzungen Beschlüsse fassen, wenn mind. 2/3 sowie mind. die Hälfte der gewählten GR-Mitglieder schriftlich zustimmen. Die Inhalte solcher Beschlüsse müssen über den E-Mail-Verteiler des Gemeinderates kommuniziert werden. Es muss ein Ergebnisprotokoll verfasst und veröffentlicht werden.
  • Die Sitzungen des GRs werden in der Regel von den Hauptamtlichen der KHG abwechselnd geleitet. Allerdings kann nach Absprache die Sitzungsleitung auch von anderen Mitgliedern des GRs übernommen werden.
  • Eine Tagesordnung geht mind. einen Tag vor der Sitzung an die Mitglieder des GRs und wird auf der Homepage veröffentlicht.
  • Über jede Sitzung des GRs ist ein Protokoll anzufertigen, das insbesondere die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Das vorläufige Protokoll ist den GR-Mitgliedern innerhalb einer Woche zuzuschicken und wird zeitgleich ausgehängt und auf der Website veröffentlicht. Einspruch kann bis zur nächsten GR-Sitzung eingelegt werden. Das Protokoll wird auf der nächsten GR-Sitzung endgültig verabschiedet.
  • Der GR kann Arbeitskreise einsetzen und kann einzelne Personen mit besonderen Aufgaben betrauen und mit Kompetenzen ausstatten (Beispiele WS 2015/16; Technikbeauftragter, Verwalter des Actionverteilers).

4 – Arbeitskreise – AKs

  • Jedes Mitglied der Gemeinde hat das Recht einen AK zu gründen. Die AKs müssen die Rahmenbedingungen ihrer Arbeit, einschließlich finanzieller Ausgaben, mit dem GR absprechen. Die Absprache wird im Protokoll der GR-Sitzung festgehalten und ist für beide Seiten bindend. Über jede AK-Neugründung ist die ganze Gemeinde über die offiziellen Kommunikationsmittel der KHG Marburg zu informieren.
  • Es sollte ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen GR und AKs herrschen. Die AKs müssen die GVV am Ende eines jeden Semesters kurz über ihre Arbeit unterrichten.
  • Abgesehen von den Rahmenbedingungen organisiert sich der AK selbstständig. Sämtliche Veröffentlichungen der AKs im Namen der KHG sind durch den GR zu genehmigen. Wenn der AK dem Grundverständnis der Gemeinde zuwider handelt oder sich nicht an die Absprachen hält, kann der GR mit einer 2/3-Mehrheit den AK auflösen.

Schlussbestimmungen

Als Gemeinschaft haben wir uns diese Satzung gegeben, über dieser stehen aber Vergebung, Menschlichkeit und Toleranz, Glaube, Liebe und Hoffnung.

Für Veränderungen an dieser Satzung ist eine 2/3-Mehrheit in der GVV notwendig.

Diese Satzung wurde von der GVV am 10.02.2016 angenommen und ist damit in Kraft getreten.